Trans* Vater reicht Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein

Berlin, am 19. Dezember 2018 – Nachdem in vier Instanzen keine Lösung für die aktuell belastende Situation von trans* Eltern und ihren Kindern herbeizuführen war, hat ein deutscher trans* Vater nun zwei Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht, eine für sein Kind und eine für sich. Dazu erklärt Sascha Rewald, Sprecher der AG Elternschaft bei der Bundesvereinigung Trans* e.V. (BVT*):

„Wir können nur wieder und wieder betonen: Die aktuelle Situation in Deutschland setzt transgeschlechtliche Eltern und ihre Kinder einer erhöhten Gefahr von Diskriminierung aus. Dadurch, dass gebärende Männer als Mütter mit weiblichen Vornamen registriert werden, stimmen die Geburtsurkunde des Kindes und die Papiere des Elternteils nicht überein. Wir fordern daher, dass trans* Eltern in den Geburtsurkunden ihrer Kinder geschlechtsneutral und mit ihrem aktuell geführten Vornamen eingetragen werden. Dies ist insbesondere auch im Interesse der Kinder.

Der Europarat verlangt in seinem Report des Komitees zu Gleichheit und Antidiskriminierung von den Mitgliedsstaaten, das Recht auf Achtung von Privat- und Familienlebens derEuropäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. Dazu gehört u.a. die Geschlechtsidentität von transgeschlechtlichen Elternteilen auf den Geburtsurkunden ihrer Kinder mit dem inzwischen korrigierten Geschlechtseintrag anzugeben. Daher ist der Europäische Gerichtshof aufgefordert, den deutschen Staat an seine Pflicht zur Einhaltung von Menschenrechten zu erinnern. Trans* Eltern und ihre Kinder brauchen die rechtliche Anerkennung ihrer Familienform, um vor Diskriminierung geschützt zu sein.“

Rechtlicher Hintergrund:  Aus Sicht des Kindes: Das Kind ist in seinem Recht aufAchtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK durch die mithiesiger Beschwerde angegriffenen Beschlüsse und die Registrierung seinerGeburt unter der Bezeichnung seines einzigen Elternteils als „Mutter“ und mitweiblichen Vornamen sowie die daraus resultierende Unmöglichkeit der Erstellungeiner Geburtsurkunde mit den aktuell geführten Vornamen seines Elternteils undder korrekten Bezeichnung als Vater oder hilfsweise als Elternteil verletzt.

Aus Sicht des Elternteils: Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMKR erstreckt sich auf Aspekte der persönlichen Identität; die durch Art. 8 EMRK normierte Garantie soll in erster Linie die Entwicklung der Persönlichkeit jeder Einzelperson in seinen Beziehungen zu anderen Menschen ohne Einmischung von außen sicherstellen. Im Rahmen der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK sind das Recht des Beschwerdeführers auf Selbstbestimmung seiner Geschlechtsidentität, sein Recht am eigenen Vornamen sowie sein informationelles Selbstbestimmungsrecht betroffen.

Es wird auf den Report des Komitees zu Gleichheit und Antidiskriminierung des Europarates „Privateand family life: achieving equality regardless of sexual orientation“ vom 21.09.2018 (Dok.-Nr. 14620, Anlage 42) auf A.4.6. sowie B.55. hingewiesen.

Zur Vorgeschichte: BVT*-PE vomJuni 2018: Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerde von trans* Vater nicht an – strukturelle Diskriminierungschadet dem Kindeswohl

BVT*-Presseerklärung im PDF Format

Bild: In the shadows von Markus Goller (CC BY 2.0)